AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der CDR Automatisierung GmbH (nachfolgend „cdr“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
(2) Die vorliegenden AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf sämtlicher unserer Lieferungen und Leistungen auch wenn cdr diese nicht selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne das cdr in jedem Einzelfall auf die Geschäftsbedingungen hinweisen muss.
(4) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Mit Erteilung des Auftrages, jedoch spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der Besteller diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von cdr sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Bestellungen können wir durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese AGB. Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Auftragsänderungen bedürfen beidseitiger schriftlicher Festlegung und soweit sie vom ursprünglichen Kaufvertrag abweichen, der schriftlichen Auftragsbestätigung.
(3) Aufträge die durch den Besteller an die cdr erteilt werden, werden erst durch die schriftliche Bestätigung seitens cdr rechtsverbindlich.
(4) Zur Annahme von Bestellungen die aufgrund von Rundschreiben und Preislisten eingehen ist cdr nicht verpflichtet.
(5) Bestandteil jedes Angebotes von cdr sind die vorliegenden AGB.
(6) Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen, gelten nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung und einem etwaigen Pflichtenheft ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bezeichnet werden. Weitergehende oder andere Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir diese ausdrücklich mit dem Besteller schriftlich als solche vereinbart haben.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist, hält sich cdr an die in Angebot enthaltenen Preise, welches als verbindlich gekennzeichnet ist, vier Wochen ab Datum des Angebots gebunden. Für unverbindliche und freibleibende Angebote sind die Preise in der Auftragsbestätigung, welche dem Besteller in schriftlicher Form zugeht, maßgebend. Alle Preise verstehen sich in Euro, sonstige Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen ab Werk. Verpackungskosten, Kosten für Verladung, Fracht und Montage sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde nicht in dem Preis enthalten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die Zahlung des Preises für Lieferungen und Leistungen hat ausschließlich auf die genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4) Ist mit dem Besteller nichts anderes, schriftlich, vereinbart worden oder handelt es sich bei der Rechnung um einen Service-Einsatz oder eine Ersatzteillieferung, so ist der Preis der vertraglichen Lieferungen und Leistungen sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Mit Überschreitung der in §3 Abs. 4 genannten Frist oder abweichend davon durch Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins ohne weitere Erklärung, kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist cdr berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
(6) Sind keine schriftlichen Festpreisabsprachen getroffen worden, so bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Materialkosten die sich durch äußere Umstände ergeben oder nicht selbst verschuldet wurden, für Lieferungen die 6 Monate oder später nach Vertragsschluss vorbehalten.
(7) Der Besteller hat nur das Recht der Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Rückhaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Änderungswünsche des Bestellers während des laufenden Auftrages
(1) Ergeben sich nach erfolgter Auftragsbestätigung oder während der Bearbeitung des Auftrages Änderungen oder Ergänzungen an gegenüber der ursprünglich beauftragten Lieferung oder Leistung, so sind diese nicht Bestandteil des Vertrages. Dem Besteller wird für diese Änderungen oder Ergänzungen ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Vereinbarte Liefer- und Montagetermine verlängern sich entsprechend.
(2) Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen bleibt solange vereinbart, bis über den Änderungs- bzw. Ergänzungswunsch des Bestellers eine Vereinbarung getroffen wurde, welche schriftlich einschließlich neuer Preise niederzulegen ist.
§ 5 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet uns alle Informationen, die wir für eine vertragsgerechte Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Übergabe eines Lastenheftes.
(2) Der Besteller wirkt bei der Montage unserer Lieferungen und Leistungen mit, soweit dies erforderlich ist.
(3) Bei technischen Versuchen und Probeläufen, sowie der Maschinenabnahme, stellt der Besteller ausreichend Personal sowie entsprechend benötigte Halbzeuge oder Rohmaterial kostenfrei zur Verfügung.
(4) Der Besteller verpflichtet sich zur unverzüglichen Prüfung unserer Planungen, Zeichnungen, des Pflichtenhefts oder sonstiger Leistungsbeschreibungen, unsere technischen Aussagen auf Ihre Eignung für die vom Besteller beauftragte Lieferung und Leistung. Werden dabei Unstimmigkeiten oder Fehler festgestellt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
(5) Der Besteller verpflichtet sich, alle Montagevoraussetzungen sowie Bauseits notwendige Maßnahmen zu schaffen, so dass wir die Inbetriebnahme oder Implementierung der Lieferung unserer Leistung ohne Verzögerung durchführen können.
(6) Wird festgestellt das Informationen oder Unterlagen des Bestellers fehlerhaft oder nicht vollständig sind, so muss der Besteller unverzüglich nach entsprechenden Hinweisen durch uns die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen oder Fehlerbeseitigungen vornehmen.
(7) Die cdr ist nicht verpflichtet, die vom Besteller zu Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Informationen oder sonstigen Leistungen auf Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass besteht.
(8) Werden die genannten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers nicht beachtet, so behält sich die cdr vor, hierdurch entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
§ 6 Lieferzeit (und Leistungszeit)
(1) Die Lieferzeit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit erfolgt nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Details. Zudem wird die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers vorausgesetzt, wie z.B. die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt dieser in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so behalten wir uns vor, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger notwendiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(3) Sofern die Voraussetzungen aus § 6 Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu Ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder cdr die Versandbereitschaft gemeldet hat. Ist eine Abnahme im Werk vereinbart, bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfrist nach dem hierfür vereinbarten Termin bzw. der Meldung der Abnahmebereitschaft.
(6) Für Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit der Lieferung haftet cdr nicht, soweit diese durch höhere Gewalt, äußere Umstände oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die cdr nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der cdr die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist cdr zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber cdr vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf dem Besteller über wenn die Lieferung oder Teile davon das Werk verlassen haben, gleich ob cdr die Versandkosten oder sonstige Leistungen wie Anlieferung und Inbetriebnahme übernommen hat.
(2) Soweit eine Abnahme im Werk vereinbart ist, geht die Gefahr mit Abnahme auf dem Besteller über. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller den Liefergegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(3) Die Lieferung kann auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstigen Schäden versichert werden, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat und dies cdr mitgeteilt hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Gegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
§ 9 Rechte bei Mängeln
(1) Die dem Besteller geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen, den von cdr angegebenen Beschaffenheitsmerkmalen und dem allgemeinen Verwendungszweck des Liefergegenstandes. Wenn cdr nach individuellen Zeichnungen, Spezifikationsvorgaben oder Mustern des Bestellers zu liefern hat, steht dieser für die Geeignetheit der Lieferungen zu dem von ihm vorgesehenen Verwendungszweck ein.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet cdr Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Besteller die Lieferung unverzüglich nach Empfang untersucht hat und hierbei festgestellte offene Mängel cdr mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich bei cdr angezeigt hat.
(3) Kommt cdr der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, er hat an der vertragsgemäßen Lieferung kein Interesse.
(4) Der Besteller hat cdr nach Verständigung zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist cdr von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei cdr sofort zu verständigen ist, ist der Besteller berechtigt, Mängel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen.
(5) Ansprüche des Bestellers wegen Mängel bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch ihn oder Dritte, natürlicher Abnutzung und Verschleiß von Teilen, Verwendung anderer als der von cdr ausgewiesenen Original- Ersatz- oder Verschleißteile, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, sofern cdr nicht für diese die Verantwortung in schriftlicher Form übernommen hat. Mängelansprüche sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachgebessert hat oder ohne vorherige Zustimmung von cdr Änderungen an der Lieferung durchgeführt hat, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass diese keinen Einfluss auf die Einsatzfähigkeit der Lieferung hatten.
§ 10 Haftung, Verjährung
(1) Soweit sich auf diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet cdr bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haftet cdr – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet cdr nur für
a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung von cdr auf den 2-fachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Auftraggebers resultieren.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn cdr die Pflichtverletzungen zu vertreten hat.
(4) Soweit cdr technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von cdr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Vor etwaiger Rücksendung der Lieferung ist unsere Zustimmung einzufordern.
§ 11 Sonstiges
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz von cdr in Haßfurt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(3) Sollten einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.
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Stand: 01.09.2020